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   BGH, 18.12.1970 - V ZR 73/68   

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BGH, 18.12.1970 - V ZR 73/68 (https://dejure.org/1970,1338)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1970 - V ZR 73/68 (https://dejure.org/1970,1338)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1970 - V ZR 73/68 (https://dejure.org/1970,1338)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche auf Grund einer Eigentumsbeeinträchtigung durch einen über die Grenze gebauten Giebel - Nochmaliges Überbauen trotz einer bereits erfolgten Grenzüberschreitung - Abweichende Regelung über die Folgen des Überbaus durch Rechtsgeschäft - Unverhältnismäßigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 426
  • MDR 1971, 204
  • DB 1971, 719
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.10.1969 - V ZR 131/66

    Gemeinschaftliche Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 73/68
    Entgegen früheren Bedenken der Beklagten (Berufungsbegründung vom 12. Mai 1967, S. 2) stellt auch diese streitige, nicht an der Grenze stehende Hälfte einen "Überbau" im Sinne der gesetzlichen Regelung dar; in der von ihnen für ihren gegenteiligen Standpunkt angeführten Entscheidung RGZ 160, 166, 183 f ging es, anders als hier, um nachträgliche Erweiterung eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes, und das Reichsgericht hat zudem dort bereits die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung eingeräumt, falls der Erbauer bei "Inanspruchnahme weiteren fremden Bodens vorsätzlich oder grob fahrlässig verfahren wäre" (S. 184 a.a.O.); inzwischen ist auch vom erkennenden Senat wiederholt entschieden worden, daß eine bereits erfolgte Grenzüberschreitung nochmaliges Überbauen nicht ausschließt (BGHZ 53, 5; Urteil vom 9. Mai 1969, V ZR 11/66, WM 1969, 938).

    Soweit das Urteil an das Bestreben des Gesetzes anknüpft, berechtigten wirtschaftlichen Belangen des Überbauenden auch bei Nichtbestehen vertraglicher Nachbarbeziehungen Rechnung zu tragen (S. 12 f), wird übersehen, daß für den Zweckgedanken der Überbauvorschriften, wonach ohne Not keine wirtschaftlichen Werte zerschlagen werden sollen (BGHZ 39, 5, 10 [BGH 09.01.1963 - V ZR 125/61]; 53, 5, 11 [BGH 10.10.1969 - V ZR 131/66]; Urteil vom 9. Mai 1969, V ZR 11/66, WM 1969, 938, 939 = NJW 1969, 1481, 1482) [BGH 09.05.1969 - V ZR 11/66], nur dann Raum ist, wenn dem Überbauer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Nachbar der Grenzüberschreitung nicht rechtzeitig widersprochen hat.

  • BGH, 09.05.1969 - V ZR 11/66

    Anspruch auf Zahlung von Rente wegen Überbaus - Neuerrichtung eines kriegsbedingt

    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 73/68
    Entgegen früheren Bedenken der Beklagten (Berufungsbegründung vom 12. Mai 1967, S. 2) stellt auch diese streitige, nicht an der Grenze stehende Hälfte einen "Überbau" im Sinne der gesetzlichen Regelung dar; in der von ihnen für ihren gegenteiligen Standpunkt angeführten Entscheidung RGZ 160, 166, 183 f ging es, anders als hier, um nachträgliche Erweiterung eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes, und das Reichsgericht hat zudem dort bereits die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung eingeräumt, falls der Erbauer bei "Inanspruchnahme weiteren fremden Bodens vorsätzlich oder grob fahrlässig verfahren wäre" (S. 184 a.a.O.); inzwischen ist auch vom erkennenden Senat wiederholt entschieden worden, daß eine bereits erfolgte Grenzüberschreitung nochmaliges Überbauen nicht ausschließt (BGHZ 53, 5; Urteil vom 9. Mai 1969, V ZR 11/66, WM 1969, 938).

    Soweit das Urteil an das Bestreben des Gesetzes anknüpft, berechtigten wirtschaftlichen Belangen des Überbauenden auch bei Nichtbestehen vertraglicher Nachbarbeziehungen Rechnung zu tragen (S. 12 f), wird übersehen, daß für den Zweckgedanken der Überbauvorschriften, wonach ohne Not keine wirtschaftlichen Werte zerschlagen werden sollen (BGHZ 39, 5, 10 [BGH 09.01.1963 - V ZR 125/61]; 53, 5, 11 [BGH 10.10.1969 - V ZR 131/66]; Urteil vom 9. Mai 1969, V ZR 11/66, WM 1969, 938, 939 = NJW 1969, 1481, 1482) [BGH 09.05.1969 - V ZR 11/66], nur dann Raum ist, wenn dem Überbauer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Nachbar der Grenzüberschreitung nicht rechtzeitig widersprochen hat.

  • BGH, 09.01.1963 - V ZR 125/61

    Überbau bei Grunddienstbarkeiten

    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 73/68
    Soweit das Urteil an das Bestreben des Gesetzes anknüpft, berechtigten wirtschaftlichen Belangen des Überbauenden auch bei Nichtbestehen vertraglicher Nachbarbeziehungen Rechnung zu tragen (S. 12 f), wird übersehen, daß für den Zweckgedanken der Überbauvorschriften, wonach ohne Not keine wirtschaftlichen Werte zerschlagen werden sollen (BGHZ 39, 5, 10 [BGH 09.01.1963 - V ZR 125/61]; 53, 5, 11 [BGH 10.10.1969 - V ZR 131/66]; Urteil vom 9. Mai 1969, V ZR 11/66, WM 1969, 938, 939 = NJW 1969, 1481, 1482) [BGH 09.05.1969 - V ZR 11/66], nur dann Raum ist, wenn dem Überbauer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Nachbar der Grenzüberschreitung nicht rechtzeitig widersprochen hat.
  • BGH, 14.10.1966 - V ZR 188/63

    Kaufvertrag über ein Haus - Anfechtung wegen argistiger Täuschung über Mängel des

    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 73/68
    Erklärt sich dieser mit dem beabsichtigten Überbau einverstanden, dann finden die §§ 912 ff BGB keine Anwendung; denn sie setzen einen objektiv rechtewidrigen (wenn auch entschuldigten) Überbau voraus, während der Bauende, falls der andere zugestimmt hat, zur Grenzüberschreitung berechtigt war (Urteil des Senats vom 13. Juli 1966, V ZR 8/64, WM 1966, 1185; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 5. Aufl. § 8 II 1, S. 184 ff, und § 24 I 5 S. 470).
  • BGH, 13.07.1966 - V ZR 8/64

    Verpflichtung zur Duldung der Errichtung eines Gebäudes - Widerruf der Gestattung

    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 73/68
    Erklärt sich dieser mit dem beabsichtigten Überbau einverstanden, dann finden die §§ 912 ff BGB keine Anwendung; denn sie setzen einen objektiv rechtewidrigen (wenn auch entschuldigten) Überbau voraus, während der Bauende, falls der andere zugestimmt hat, zur Grenzüberschreitung berechtigt war (Urteil des Senats vom 13. Juli 1966, V ZR 8/64, WM 1966, 1185; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 5. Aufl. § 8 II 1, S. 184 ff, und § 24 I 5 S. 470).
  • BGH, 09.11.1966 - V ZR 16/65

    Inhaberschaft an einem Erbbaurecht an einem einer Stadt gehörigen Grundstück -

    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 73/68
    Dort sind die Voraussetzungen, unter denen jemand die Benutzung seines Grund und Bodens durch ein vom Nachbargrundstück her teilweise über die Grenze geschobenes Gebäude gleichwohl hinnehmen muß, genau festgelegt (§ 912 Abs. 1 BGB); wenn sie nicht erfüllt sind, kann er Beseitigung verlangen (§ 1004 BGB; vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1966, V ZR 16/65, WM 1966, 1303).
  • RG, 30.03.1939 - V 121/38

    Wie sind die Rechtsverhältnisse an einem Gebäude zu beurteilen, wenn der

    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 73/68
    Entgegen früheren Bedenken der Beklagten (Berufungsbegründung vom 12. Mai 1967, S. 2) stellt auch diese streitige, nicht an der Grenze stehende Hälfte einen "Überbau" im Sinne der gesetzlichen Regelung dar; in der von ihnen für ihren gegenteiligen Standpunkt angeführten Entscheidung RGZ 160, 166, 183 f ging es, anders als hier, um nachträgliche Erweiterung eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes, und das Reichsgericht hat zudem dort bereits die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung eingeräumt, falls der Erbauer bei "Inanspruchnahme weiteren fremden Bodens vorsätzlich oder grob fahrlässig verfahren wäre" (S. 184 a.a.O.); inzwischen ist auch vom erkennenden Senat wiederholt entschieden worden, daß eine bereits erfolgte Grenzüberschreitung nochmaliges Überbauen nicht ausschließt (BGHZ 53, 5; Urteil vom 9. Mai 1969, V ZR 11/66, WM 1969, 938).
  • BGH, 02.06.2017 - V ZR 196/16

    Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung für Neubauten

    Die Duldungspflicht des Nachbarn folgt aus der Abrede (vgl. Senat, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 305/13, NJW-RR 2015, 181 Rn. 17; Urteil vom 21. Januar 1983 - V ZR 154/81, NJW 1983, 1112, 1113; Urteil vom 22. Februar 1974 - V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 145; Urteil vom 18. Dezember 1970 - V ZR 73/68, NJW 1971, 426, 427; Urteil vom 13. Juli 1966 - V ZR 8/64, WM 1966, 1185 f.).
  • BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03

    Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen

    Die dinglichen Wirkungen folgen beim rechtmäßigen Überbau aus dem rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten, im Falle des § 912 BGB aus den Willensmomenten des Tatbestands (Fehlen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Ausbleiben des Widerspruchs; Senat, Urt. v. 18. Dezember 1970, V ZR 73/68, NJW 1971, 426, 428; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 912 Rdn. 67).

    Dies hat der Senat wiederholt ausgesprochen (Urt. v. 13. Juli 1966, V ZR 8/64, a.a.O. für die Grundstücksleihe zum Zweck des Überbaus; Urteil vom 18. Dezember 1970, V ZR 73/68, NJW 1971, 426, 428 für die räumliche Überschreitung der Gestattung).

  • BGH, 21.01.1983 - V ZR 154/81

    Anspruch des Sonderrechtsnachfolgers auf Überbaurente

    Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaues folgt dann nicht aus § 912 Abs. 1 BGB, sondern aus dem Einverständnis; Art und Höhe der dem Nachbarn für die Inanspruchnahme seines Grundstücks gebührenden Entschädigung (§ 912 Abs. 2 BGB) bestimmen sich in einem solchen Fall mindestens in erster Linie nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1970, V ZR 73/68, NJW 1971, 426, 427 und BGHZ 62, 141, 145 [BGH 22.02.1974 - V ZR 103/73] je m.w.N.).
  • BGH, 12.03.2021 - V ZR 31/20

    Nachbarrecht in Baden-Württemberg: Geltung von Bundesrecht für Rechtsverhältnisse

    Unerheblich wäre in diesem Fall, dass der Rückbau möglicherweise hohe Kosten verursacht, da dies in die Risikosphäre der Beklagten fiele (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 1970 - V ZR 73/68, NJW 1971, 426, 428).
  • BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73

    Eigentumsverhältnisse nach rechtmäßigem Überbau

    Wenn der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, daß bei Einverständnis des Nachbarn die §§ 912 ff BGB mangels Rechtswidrigkeit des Überbaues keine Anwendung finden (Urteile vom 13. Juli 1966, V ZR 8/64, WM 1966, 1185, und vom 18. Dezember 1970, V ZR 73/68, LM BGB § 912 Nr. 21 = WM 1971, 179, 180 = NJW 1971, 426, 427; ebenso Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 5. Aufl. § 24 I 5, S. 470), bezog sich das nur auf die in diesen Vorschriften ausdrücklich geregelten Rechtsfolgen: so tritt die Pflicht des Nachbarn, das fremde Gebäude auf seinem Grundstück zu dulden, in einem derartigen Fall nicht kraft Gesetzes ein (§ 912 Abs. 1 BGB), weil sie bereits auf Grund seines Einverständnisses besteht, und ebenso bestimmen sich dann Art und Höhe der dem Nachbar für die Inanspruchnahme seines Grundstücks gebührenden Entschädigung (vgl. § 912 Abs. 2 BGB) sowie sein etwaiges Recht, die Abnahme der überbauten Fläche zu verlangen (vgl. § 915 BGB), mindestens in erster Linie nach dem Inhalt der bei Erteilung des Einverständnisses getroffenen Vereinbarungen.
  • BGH, 10.12.1976 - V ZR 263/74

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Beseitigungsverlangens wegen unverhältnismäßiger

    Das vom Berufungsrichter in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Senats vom 24. April 1970 - V ZR 97/67 (NJW 1971, 426, 428) - behandelt einen Fall, in welchem einem möglicherweise erheblichen Beseitigungsaufwand ein vorsätzlicher Verstoß gegen ein Bauverbot und eine Hinwegsetzung über die Versagung der Baugenehmigung gegenüberstand.
  • OLG München, 24.07.2019 - 15 U 3694/18

    Beseitigung des Überbaus einer Grenzgarage und Zurechnung der von der

    (2) Eine Einwilligung der früheren Eigentümerin M. J. in den Grenzüberbau der Beklagten vermag der Senat nicht festzustellen (kein gestatteter Überbau; vgl. dazu BGH NJW 2008, 3122; 1971, 426).
  • BVerwG, 18.08.1988 - 4 B 148.88

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens nach Herstellung eines an sich gebotenen

    Von diesen - hier entsprechend anzuwendenden - Grundsätzen weichen auch die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. April 1970 - V ZR 97/67 -, NJW 1970, 1180 und Urteil vom 18. Dezember 1970 - V ZR 73/68 - NJW 1971, 426) nicht ab; sie betreffen jeweils besondere Einzelfälle.
  • OLG Frankfurt, 12.10.1982 - 20 W 463/82

    Vormerkung bei Wahlschuldverhältnis

    Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaues folgt dann nicht aus § 912 Abs. 1 BGB, sondern aus dem Einverständnis; Art und Höhe der dem Nachbarn für die Inanspruchnahme seines Grundstücks gebührenden Entschädigung ( § 912 Abs. 2 BGB ) bestimmen sich in einem solchen Fall mindestens in erster Linie nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1970, V ZR 73/68, NJW 1971, 426, 427 [= MittBayNot 1971, 162 ] und BGHZ 62, 141, 145 [= MittBayNot 1974, 139 ] je m.w.N.).
  • OLG Köln, 13.06.1991 - 7 U 141/90

    Geltendmachung eines Herausgabeanspruches aus einem Eigentümer-Besitzer

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  • VG Gelsenkirchen, 12.10.2023 - 5 K 1967/20

    Öffentliche Straße, Tunnel, erlaubter Überbau

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